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Fristen und Kündigung im Griff
Ein Vertrag enthält mehr Fristen, als auf den ersten Blick sichtbar sind: für die Kündigung, für die Mängelrüge, für die Zahlung und für die Gewährleistung. Mit diesen Fragen findest du sie und trägst sie rechtzeitig ein.
Laufzeit und Kündigung
Eine stille Verlängerung um ein Jahr bindet dich an alte Preise. Such nach Formulierungen wie „verlängert sich um jeweils“.
Frist und Termin sind zwei verschiedene Dinge. Drei Monate zum Jahresende heißt: Die Kündigung muss bis Ende September beim Lieferanten sein.
Verlangt der Vertrag Schriftform, reicht nach deutschem Recht im Zweifel auch eine telekommunikative Übermittlung. Sicher ist, was der Vertrag ausdrücklich nennt.
Entscheidend ist, wann die Kündigung beim Lieferanten ankommt. Ein Wochenende oder Feiertag am Fristende verschiebt die Frist in Deutschland nicht. Plan einige Tage Puffer ein.
Bei Dauerschuldverhältnissen gibt dir das deutsche Recht dieses Recht auch ohne Klausel, du musst es aber innerhalb angemessener Frist nutzen. Benannte Gründe im Vertrag vermeiden Streit.
Fristen im laufenden Vertrag
In Deutschland unverzüglich, in Österreich binnen angemessener Frist. Wer zu spät rügt, verliert seine Rechte.
Trag das Ende zusammen mit dem Liefertermin ein. Kurz vor Ablauf lohnt eine gründliche Prüfung der Anlage.
Verpasstes Skonto ist verschenktes Geld, verpasste Zahlungsfristen kosten Verzugszinsen.
In Rahmenverträgen sind das die Momente, in denen du nachverhandeln kannst.
Rechtliche Grundlagen
- § 127 BGB, vereinbarte Form · gesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 17.02.2005, III ZR 172/04 (§ 193 BGB gilt nicht für Kündigungsfristen) · dejure.org
- § 314 BGB, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund · gesetze-im-internet.de
- § 377 HGB, Untersuchungs- und Rügepflicht · gesetze-im-internet.de
- § 377 UGB, Mängelrüge · RIS, Bundeskanzleramt Österreich
- § 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche · gesetze-im-internet.de
- § 933 ABGB, Frist zur Geltendmachung · RIS, Bundeskanzleramt Österreich
- § 288 BGB, Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden · gesetze-im-internet.de
- § 456 UGB, Verzugszinsen · RIS, Bundeskanzleramt Österreich
Zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand der Rechtslage: 23. September 2026. Für deinen Einzelfall frag eine Anwältin oder einen Anwalt.
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