Ein Versprechen, das über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgeht, zum Beispiel eine zugesicherte Verfügbarkeit einer Anlage. Was sie abdeckt, steht allein in der Garantieerklärung. Prüf deshalb genau, was garantiert ist, wie lange und was du bei einem Garantiefall bekommst.
DEDie Garantie tritt nach § 443 BGB neben die gesetzlichen Mängelansprüche und ersetzt sie nicht.
Der Zeitpunkt, ab dem du das Risiko trägst, wenn die Ware zufällig beschädigt wird oder untergeht. Bei einer teuren Anlage macht es einen großen Unterschied, ob das beim Verladen im Werk des Lieferanten passiert oder erst nach der Montage bei dir.
DEOhne andere Vereinbarung geht die Gefahr mit der Übergabe über (§ 446 BGB). Vereinbarte Incoterms legen den Punkt oft anders fest.
Die Klausel, die festlegt, vor welchem Gericht ein Streit ausgetragen wird. Ein Gerichtsstand am Sitz des Lieferanten im Ausland macht jeden Streit für dich teurer, auch wenn du im Recht bist.
DEUnter Kaufleuten ist eine solche Vereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO zulässig.
Auch: NDA, Geheimhaltungsvereinbarung
Eine Information, die nicht allgemein bekannt ist, deshalb wirtschaftlichen Wert hat und durch angemessene Maßnahmen geschützt wird. Den gesetzlichen Schutz bekommst du nur, wenn du selbst etwas für die Geheimhaltung tust. Eine Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Lieferanten ist eine solche Maßnahme.
DEDefinition in § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz.
ATDefinition in § 26b UWG, mit derselben Voraussetzung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen.
Auch: Mängelhaftung, Mängelansprüche
Deine gesetzlichen Rechte, wenn die gelieferte Sache bei Übergabe einen Mangel hat. Lieferanten kürzen die Fristen in ihren Bedingungen gern. Bei einer Maschine, deren Fehler sich oft erst im Dauerbetrieb zeigen, ist die Frist eine der wichtigsten Stellen im Vertrag.
DEFür bewegliche Sachen verjähren die Ansprüche in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 BGB).
ATDer Mangel muss innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe hervorkommen, geltend machen kannst du ihn bis drei Monate danach (§ 933 Abs. 1 und 3 ABGB). Die Parteien dürfen die Fristen verkürzen oder verlängern (§ 933 Abs. 4 ABGB).